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OVG Münster weist Klage ab: Einlage des Westfälisch-Lippischen Sparkassenverbands für WestLB war rechtens

Die finanziellen Verzahnungen zwischen den Anteilseignern und der WestLB sind nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes rechtmäßig. [Foto: Pixelio/geralt]
Jetzt hat auch das Oberverwaltungsgericht Münster die Klage der Stadtsparkasse Rheine abgelehnt: Sie hatte gegen die Beteiligung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbands an einer Bareinlage zur Erhöhung des Eigenkapitals der WestLB AG in Höhe von 750 Mio. Euro geklagt.
Auch die Bildung eines zusätzlichen Rücklagenfonds zur Sicherung seiner Mitgliedssparkassen und der WestLB AG mit einem Gesamtvolumen von 500 Mio. EUR (Reservefonds) ist nach dem Beschluss des Gerichtes rechtmäßig gewesen. Mit seinem heutigen Urteil (22. Juni) bestätigte der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts damit die gleichlautende erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster von Oktober 2008.
Kapitalerhöhung mit Fremdschuldverschreibung
Der beklagte Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband und der Rheinische Sparkassen- und Giroverband sind seit 2004 Anteilseigner der WestLB AG, die im September 2002 aus der Umstrukturierung der ehemaligen Westdeutschen Landesbank–Girozentrale hervorgegangen ist. Mit der Kapitalerhöhung und der Bildung von zwei Reservefonds mit einem Gesamtvolumen von jeweils 500 Mio. EUR wollten die Sparkassen- und Giroverbände der WestLB AG ein A Rating sichern.
Auch vor dem OVG ohne Erfolg
Die Kosten der notwendigen Fremdschuldverschreibung sowie die Einzahlungen des Westfälisch-Lipppischen Sparkassen- und Giroverbandes in den Reservefonds werden jährlich auf die Mitgliedssparkassen, darunter die klagende Stadtsparkasse Rheine, umgelegt. Die Klägerin stimmte weder der Kapitalerhöhung noch der Bildung des Reservefonds zu und legte Ende 2007 Klage ein. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Mit ihrer Berufung blieben die Rheinenser auch vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.
Keine Revision zugelassen
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.
Az.: 16 A 3137/08
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